Hochschulzukunftsgesetz in NRW: Unis bangen um Autonomie

Jan 17, 2014 von

Die Hochschulen in NRW sind bis über die Landesgrenzen hinaus dafür bekannt und geachtet, dass sie die konsequente Umsetzung der Hochschulautonomie durchgesetzt haben. So wird ihnen anerkannt, dass sie im Bereich Organisationsautonomie mit Ländern wie Großbritannien, Holland oder Skandinavien auf dem gleichen Entwicklungsniveau sind. Doch Stimmen aus der Politik wurden laut, welche kritisierten, dass der Autonomiegedanke auf halber Strecke stehen geblieben ist. Die Entwicklung vollzog sich, ohne dem Verantwortungsgedanken gerecht zu werden.

Das Land NRW will wieder mehr Mitspracherecht

Die Politiker von Nordrhein-Westfalen mahnten, dass Autonomie Transparenz in Bezug auf die Verwendung von Steuergeldern braucht. Das Bundesland muss ihrer Forderung zufolge, ein rechtliches Instrument haben, um ein übergreifendes Landesinteresse durchsetzen zu können. Eine weitere Forderung war auch, dass das Verhältnis zwischen Hochschulleitung, Senat und Hochschulrat neu definiert werden muss.

Die Hochschulen in NRW haben deutliche Ressourcenzuwächse erzielt, durch erfolgreich genutzte Leistung in Lehre und Forschung in der Exzellenzinitiative und dem Hochschulpakt. Doch das war manchen Politikern nicht genug. Ein neues Hochschulzukunftsgesetz wurde gefordert.

Das neue Hochschulzukunftsgesetz tritt 2014/2015 in Kraft

Die Grundidee ist, dass das Bundesland Nordrhein-Westfalen und die Hochschulen wieder als Partner am Bildungsauftrag zusammenarbeiten. Die vordergründigen Ziele liegen in der Verantwortung des Landes als Initiator und Garant für ein variationsreiches Angebot, höchste Qualität und Einhaltung der Gesetze. Somit wird mit dem neuen Hochschulzukunftsgesetz die Governancestruktur erneuert.

Der Landeshochschulentwicklungsplan sagt aus, dass es eine enge Rückkopplung geben muss, damit der Fluss der öffentlichen Mittel kontrolliert werden kann. Dies bedeutet eine standardisierte, einheitliche und wissenschaftsadäquate Kontrolle. Nur so können die planerischen und finanzpolitischen Belange des Landes gewährleistet werden.

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